Erwerbsminderungsrente



Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. In einem laufenden Arbeitsverhältnis kommt es darauf an, ob die Person die konkreten gesundheitlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz noch erfüllen kann.

Ist die Person hingegen bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) arbeitslos, kommt es für die Feststellung der AU auf die Tätigkeit an, für die die Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Näheres ergibt sich aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)

Ist die Person Arbeitnehmer, hat sie die Pflicht, den Arbeitgeber über die AU unverzüglich zu informieren. Des Weiteren ist der Begriff der AU für die Entgeltfortzahlung gem. § 3 EntgFG und das Krankengeld nach § 44 SGB V bedeutsam.

Erwerbsminderung

Der Begriff der Erwerbsminderung stammt hingegen aus dem rentenrechtlichen Bereich. Legal definiert wird der Begriff der Erwerbsminderung in § 43 SGB VI. Es wird zwischen

voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden.

  • Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stand sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.
  • Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstand sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Zu erwartende AU-Zeiten von mehr als 6 Monaten können ein Indiz sein, dass kein vollschichtiges Leistungsvermögen mehr zu erwarten ist. Ernsthafte Zweifel an der Erwerbsfähigkeit können nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch dann vorliegen, wenn die zu erwartenden AU-Zeiten weniger als 6 Monate im Jahr betragen, es sich aber um gewichtige Einschränkungen handelt, die regelmäßig zur AU führen.

Bei der AU kommt es immer auf die konkreten Umstände der ausgeübten Tätigkeit an, während die Erwerbsminderung auf die Fähigkeiten abstellt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch tätig sein zu können.

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